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Aktuelles
Aktuelles im Arbeitsrecht
Januar 2011
Arbeitslosengeld II – private Krankenversicherung – Meldeversäumnis
Im Januar dieses Jahres hat das
Bundessozialgericht eine Entscheidung veröffentlicht, die alle
Bezieher von (ergänzendem) Arbeitslosengeld II betrifft, die
gemäß der seit dem 01.01.2009 geltenden Rechtslage nicht mehr
automatisch durch den Bezug von Arbeitslosengeld II
Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden und
sich infolgedessen privat kranken- und pflegeversichern müssen.
In der Vergangenheit gewährte das Jobcenter Zuschüsse zu
diesen Beiträgen, die nicht der Höhe der tatsächlich an die
private Versicherung zu zahlenden Beiträge entsprachen. Im
Gegensatz dazu wurden die Beiträge der freiwillig in der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Versicherten
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in voller Höhe übernommen.
Darin hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung aus dem
Januar dieses Jahres eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung gesehen und das Jobcenter zur Übernahme der
privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe
verurteilt.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes besteht hinsichtlich der
privat kranken- und pflegeversicherten Bezieher von
Arbeitslosengeld II eine planwidrige Regelungslücke in den
gesetzlichen Bestimmungen, die dadurch zu schließen ist, dass
die Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherte Personen analog anzuwenden ist. Daraus ergibt sich
die Verpflichtung zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe.
In einer etwas älteren Entscheidung aus
dem November letzten Jahres hat das Bundessozialgericht
klargestellt, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(Krankenschein) nicht in jedem Fall ausreichend ist, um einen
wichtigen Grund für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin
beim Jobcenter anzunehmen.
Wenn der Arbeitslose gesundheitliche Gründe für sein
Nichterscheinen geltend macht, kommt als Nachweis hierfür zwar
regelmäßig die Vorlage eines Krankenscheines in Betracht.
Jedoch ist die Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Einzelfall
gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu
einem Meldetermin zu erscheinen. Infolgedessen ist die mit einer
Arbeitsunfähigkeit in aller Regel verbundene Vermutung, dass
ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen
werden kann, im streitigen Einzelfall umfassend, gegebenenfalls
von den Gerichten, zu überprüfen.
Das Bundessozialgericht bestärkt
einerseits die Bezieher von Arbeitslosengeld II in ihren Rechten
gegenüber der den Sozialleistungsträgern, bestätigt
andererseits aber auch den Beziehern obliegende Verpflichtungen.
Aktuelles im Arbeitsrecht
21.09.2010
Beendigung des Arbeitsverhältnisses – mit welcher Kündigungsfrist?
Das Gesetz kennt die sog. Grundkündigungsfrist, nach welcher das Arbeitsverhältnis mit einer vierwöchigen Frist zum 15. oder zum Ende des Monats gekündigt werden kann und die verlängerten Kündigungsfristen.
Diese beginnen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat bei Arbeitsverhältnissen von mehr als zwei Jahren Dauer und verlängern sich in Abhängigkeit von der Vertragsdauer.
In vielen Arbeitsverträgen, gerade bei kleineren Firmen, ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen, meistens zum Monatsende, gekündigt werden kann.
Auf den ersten Blick sieht das nach einer klaren Regelung aus – der Arbeitsvertrag geht dem Gesetz vor und die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
So eindeutig ist das aber, gerade bei längeren Vertragsverhältnissen, keineswegs.
Das Gesetz lässt gerade für Kleinbetriebe eine abweichend vom Gesetz vertraglich geregelte Kündigungsfrist zu, welche vier Wochen allerdings nicht unterschreiten darf. Diese Änderungsmöglichkeit bezieht sich aber ausschließlich auf die sog. Grundkündigungsfrist und gilt nicht für die verlängerten Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen von mehr als zwei Jahren Dauer. Wenn der Arbeitnehmer also z.B. seit drei Jahren bei dem kündigenden Arbeitgeber beschäftigt ist oder auch selbst kündigen will, ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende einzuhalten.
In diesem Fall können die wenigen Tage Unterschied zwischen einem Monat und vier Wochen zum Monatsende eine große Bedeutung erlangen. Wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehr als fünf Jahre bestanden hat, verlängert sich die einzuhaltende Kündigungsfrist auf zwei Monate.
Lediglich in Tarifverträgen können auch die verlängerten Kündigungsfristen vertraglich abweichend vom Gesetz vereinbart werden.
Dieses wurde am 14.06.2010 vom Hessischen Landesarbeitsgericht bestätigt.
Das Gericht verwies darauf, dass die verlängerten Kündigungsfristen auf der Einschätzung des Gesetzgebers beruhen, dass Arbeitnehmer, die längere Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis standen, im Falle eines Arbeitsplatzverlustes eine erhöhte soziale Schutzbedürftigkeit aufweisen und es dem Arbeitgeber deshalb zuzumuten ist, eine längere Kündigungsfrist einzuhalten. Dieser Gesetzeszweck würde sinnentleert, wenn durch eine einzelvertragliche Regelung hiervon abgewichen werden könnte.
Bei Tarifverträgen kann allerdings angenommen werden, dass eine bestimmte Einzelregelung im Zusammenhang eines von annähernd gleich starken Gegenspielern ausgehandelten Geben und Nehmens steht, was es rechtfertigt, in Bezug auf die
Vereinbarung von Kündigungsfristen den Tarifvertragsparteien mehr Gestaltungsspielraum als den Parteien des Arbeitsvertrages einzuräumen.
Wenn eine Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden soll, ist es ratsam, sich vorher Klarheit über die einzuhaltenden Kündigungsfristen zu verschaffen und sich dazu notwendigenfalls auch anwaltlich beraten zu lassen.
Aktuelles im Arbeitsrecht
14.05.2010
Freud und Leid mit dem Arbeitslosengeld
Das Bundessozialgericht hat im letzten Jahr eine Entscheidung zu Gunsten der Auszubildenden getroffen, die Rahmen einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme eine Ausbildung (z.B. in einem Berufsbildungswerk) ohne Ausbildungsvergütung, sondern mit Ausbildungsgeld der Arbeitsagentur machen.
In aller Regel ist dieses Ausbildungsverhältnis einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gleichzustellen und bei einem ordnungsgemäßen Verlauf der Ausbildung erfüllt der Auszubildende auch die für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld notwendigen Anwartschaftszeiten. Was dem Auszubildenden im ersten Moment für einen Arbeitslosengeldanspruch fehlt, ist eine „richtige“ Ausbildungsvergütung. Die Arbeitsagentur behilft sich hier mit einem „fiktiven Arbeitsentgelt“, auf dessen Grundlage sie das Arbeitslosengeld des Auszubildenden berechnet. Dabei orientierte sich die Arbeitsagentur in der Vergangenheit an der Höhe der durchschnittlichen tariflichen Ausbildungsvergütung eines vergleichbaren Auszubildenden. Das Bundessozialgericht entschied nun, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes auf der Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgelts entsprechend der von dem Auszubildenden erworbenen beruflichen Qualifikation zu berechnen ist, nicht auf der Grundlage der durchschnittlichen tariflichen Ausbildungsvergütung. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt erhöhte sich damit die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld des Auszubildenden von knapp 20,00 EUR auf gut 60,00 EUR.
Eine andere Streitfrage zur Sperrzeit vor dem Bezug von Arbeitslosengeld hat das Bundessozialgericht noch nicht entschieden.
Seit neuerer Rechtsprechung führt eine sog. Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht mehr zwingend in jedem Fall zu einer Sperrzeit und damit zu einem späteren und kürzeren Bezug von Arbeitslosengeld.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte nun einen Streit zu entscheiden, in dem der bereits zum 31.01.2006 gekündigte Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst zum 30.01.2006 gekündigt hatte. Die hier wegen der Eigenkündigung von der Arbeitsagentur verhängte Sperrzeit war nach Ansicht der Richter rechtswidrig, weil der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für seine Eigenkündigung gehabt hatte. Durch die Eigenkündigung zum 30.01.2006 war der erste Tag der Arbeitslosigkeit der 31.01.2006 und der Arbeitnehmer kam noch in den Genuss der alten Bestimmungen zur Bezugsdauer von Arbeitslosengeld und damit zu einer 26-monatigen
Zahlungsdauer – im Gegensatz zu einer 12-monatigen Zahlungsdauer bei dem Beginn der Arbeitslosigkeit am 01.02.2006. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt hat, wird sich in der nächsten Zeit das Bundessozialgericht mit dieser Frage beschäftigen.
Egal, ob das Arbeitslosengeld wegen einer möglichen Sperrzeit später gezahlt oder nicht in der „richtigen“ Höhe gezahlt wird, die entsprechende Entscheidung der
Arbeitsagentur verdiente eine genaue Betrachtung und Prüfung. Und der Arbeitnehmer ist nach wie vor gut beraten, sich vor der Eigenkündigung seines Arbeitsvertrages hierzu beraten zu lassen.
Aktuelles im Sozialrecht
11.02.2010
Arbeitslosengeld II wegen Intransparenz der Berechnung, nicht jedoch
bezüglich der Anspruchshöhe verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Woche entschieden, dass die
Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums genügen, weil die Ermittlung dieser existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf erfolgte. Hinsichtlich der Höhe der geltenden
Regelleistungsbeträge hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass diese nicht als evident unzureichend zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen werden können.
Entgegen mancher Erwartungen hat das Bundesverfassungsgericht die derzeit geltenden Bestimmungen bis zum Jahresende 2010 für anwendbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben ein Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermitt-lung der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben durchzuführen und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch zu verankern. Einen höheren Leistungsanspruch gesetzlich zu bestimmen, ist dem Gesetzgeber nicht aufgeben worden.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass in das SGB II eine Regelung aufzunehmen ist, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden – und nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht, da die
Regelleistung als pauschaler Festbetrag nur den durchschnittlichen Bedarf abdeckt. Wie diese „Härtefälle“ aussehen können, ist damit grob umschrieben worden, dass dieser Bedarf so erheblich sein muss, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Mangels konkreterer Vorgaben ist hier mit weiterem, wohl auch gerichtlichem, Klärungsbedarf zu rechnen. Zumal dieser bisher im Gesetz fehlende „Härtefallanspruch“ schon vor der gesetzlichen Regelung ab dem 01.01.2011 unmittelbar aus dem Grundgesetz
eingefordert werden kann.
Im Ergebnis bleiben damit für Bezieher von Arbeitslosengeld II viele Fragen offen und die Arbeit für die Sozialgerichte „gesichert“.
Aktuelles im Mietrecht
24.11.2009
Keine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug, wenn das Jobcenter die Miete unpünktlich zahlt
Das Mietrecht ist ein lebendiges Rechtsgebiet, weswegen die gesetzlichen Bestimmungen immer wieder auf sich ändernde Lebenssachverhalte angewandt werden müssen.
So hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2009 entschieden, dass sich der Sozialleistung (Arbeitslosengeld II) beziehende Mieter, der die Miete direkt vom Jobcenter an den Vermieter zahlen lässt, ein etwaiges Verschulden des Jobcenters und die verspätet gezahlte Miete nicht zurechnen lassen muss. Für den, die Miete regelmäßig später als am dritten Werktag des laufenden Monats bekommenden Vermieter ist diese misslich, zumal damit eine Kündigung wegen Zahlungsverzug des Mieters ausscheidet, aber das Gericht hat klargestellt, dass das Jobcenter bei der Übernahme der Mietzahlungen kein Erfüllungsgehilfe des Mieters ist, sondern hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnimmt. Für diese Beurteilung dürfte es auch keinen Unterschied machen, ob das Jobcenter zu einer pünktlichen Zahlung nicht bereit oder schlicht nicht fähig ist.
Das Gericht hatte über eine Kündigung des Mietvertrages wegen verspäteter Mietzinszahlungen zu entscheiden, so dass unentschieden bleiben konnte, ob das Jobcenter möglicherweise direkt wegen der „unpünktlichen“ Zahlungen verantwortlich gemacht werden könnte. Da das Jobcenter allerdings in keiner Konstellation und auch nicht durch die Abrede, die Miete direkt an den Vermieter zu zahlen, Partei des Mietvertrages des Leistungsempfängers ist, dürfte ein Rückgriff auf das Jobcenter kaum ohne weiteres möglich sein.
Bereits im September 2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei nicht ordnungsgemäßer Anlage der vom Mieter gezahlten Mietkaution der Mieter auch gegenüber dem das Mietobjekt verwaltenden Zwangsverwalter die laufende Miete bis zum Erreichen der Höhe der gezahlten Mietkaution zurückbehalten kann.
Der Vermieter hatte die vom Mieter in bar erhaltene Mietkaution nicht getrennt von seinem übrigen Vermögen bei einem Kreditinstitut angelegt und im weiteren Verlauf unterfiel das Mietobjekt der Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwalter erhielt die Mietkaution nicht vom Vermieter weitergeleitet, muss sich aber, so das Gericht, wie der Vermieter behandeln lassen. Der Zwangsverwalter hat anstelle des Schuldners (=Vermieter) dessen Vermieterrechte zu verfolgen, aber auch dessen Pflichten zu erfüllen und wird deshalb insofern wie ein Vermieter behandelt; dies gilt auch im Hinblick auf die Kautionsvereinbarung und selbst dann, wenn der Verwalter die Kaution - wie im Streitfall - vom Vermieter nicht erhalten hat. Die Pflichten des Zwangsverwalters umfassen auch die den Vermieter treffende Pflicht, eine vom Mieter geleistete Barkaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen
Aktuelles im Arbeitsrecht
10.08.2009
Achtung bei Aufhebungsverträgen!
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann aus unterschiedlichen Gründen für den Arbeitgeber und auch für den Arbeitnehmer sinnvoll sein.
Für den Arbeitnehmer gilt es allerdings, vor Abschluss eines solchen Vertrages zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verschiedene Aspekte zu berücksichtigen und zu bedenken.
Sollte der Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang geschlossen werden, kann dadurch das gesetzliche Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang praktisch ausgeschlossen sein, wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden hat.
Wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb verkauft, also ein Betriebsübergang an den Käufer des Betriebes stattfindet, muss der Arbeitnehmer hierüber ordnungsgemäß informiert werden und hat sodann die Möglichkeit dem Betriebsübergang zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Ob dieses letztlich von Vorteil für den Arbeitnehmer ist, sollte vor der möglichen Erhebung des Widerspruches ebenso genau geprüft werden wie die Ordnungsgemäßheit der Information über den Betriebsübergang.
Wenn der Arbeitnehmer in dieser Situation mit dem Käufer des Betriebes einen Aufhebungsvertrag schließt, entscheidet er jedoch ungeachtet der Qualität der vorherigen Unterrichtung über den Betriebsübergang und seines Widerspruchsrechtes über sein Arbeitsverhältnis und kann sich im Falle einer fehlerhaften Information über den Betriebsübergang nicht mehr auf sein Widerspruchsrecht berufen.
Der mit dem Käufer des Betriebes geschlossene Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat dann Vorrang vor dem möglicherweise noch bestehenden Recht des Arbeitnehmers, dem Betriebsübergang zu widersprechen.
Das sicherlich bekannteste Risiko, welches ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer mit sich bringen kann, ist die anschließende Auseinandersetzung mit der Agentur für Arbeit über die Beteiligung des Arbeitnehmers an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und die daraus resultierende Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld.
Eine solche Sperrfrist ist in doppelter Hinsicht misslich – der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit und die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes reduziert sich auch um bis zu ein Viertel der ursprünglichen Anspruchsdauer.
Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte der Arbeitnehmer daher die möglichen Vor- und Nachteile einer solchen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses genau überdenken und sich hierzu rechtzeitig fachkundig beraten lassen.
Aktuelles im Mietrecht
11.06.2009
Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Renovierungsklausel
Wenn der Mieter vor seinem Auszug aus der Wohnung eine Endrenovierung, also gewissermaßen zusätzliche Schönheitsreparaturen wegen der Beendigung des Mietverhältnisses, durchführt, weil er davon ausgeht nach seinem Mietvertrag wirksam zu dieser Endrenovierung verpflichtet zu sein, kann der Mieter bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel einen Anspruch gegen seinen (ehemaligen) Vermieter auf Erstattung der Kosten für diese Renovierung haben.
Wenn die Verpflichtung des Mieters zur Endrenovierung unwirksam ist und der Mieter die Schönheitsreparaturen trotzdem ausführt, fehlt es an einem Rechtsgrund für diese Renovierung. Der Vermieter ist dann wegen der fehlenden rechtlichen Verpflichtung zu dieser Renovierung um diese Arbeitsleistung des Mieters
ungerechtfertigt bereichert und der Mieter hat einen Erstattungsanspruch.
So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof einen Sachverhalt, in welchem die Mieter während der Mietdauer die Schönheitsreparaturen durchgeführt hatten und vor der Rückgabe der Wohnung an den Vermieter noch eine Endrenovierung
vornahmen. Da die Mieter die Schönheitsreparaturen vielfach in Eigenleistung erledigen, bemisst sich der Wertersatz üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.
Bevor derartige Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden, sollte der Mieter jedoch seinen Mietvertrag überprüfen und sich zur Höhe des möglichen Erstattungsanspruche fachkundig beraten lassen.
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